Seminar

Aktuelles zur Lohnsteuer zum Jahreswechsel 2026/2027

Änderungen aus Gesetzgebung, Rechtsprechung, Verwaltungsanweisungen

Fortgeschrittene Update Zertifikat nach Teilnahme

Beschreibung

Im Bereich der Lohn- und Gehaltsabrechnung sind aktuelles Wissen und die Umsetzung neuester Entwicklungen in der täglichen Praxis unentbehrlich, um im Unternehmen zeitnah und zugleich zukunftsorientiert auf Neuregelungen und Änderungen reagieren bzw. Mandanten frühzeitig beraten zu können.

 

Von daher sind insbesondere sowohl die sich zum Jahreswechsel 2026/2027 ergebenden Gesetzesänderungen und Verwaltungsanweisungen als auch die aktuelle Rechtsprechung von besonderer Bedeutung, da diese sowohl von der Lohnabrechnung/-buchhaltung als auch von Mitarbeiter/-innen in Personalbüros und steuerberatenden Berufen in der täglichen Praxis unbedingt zu beachten sind.

 

Die sich aus Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen ergebenden Änderungen und Neuregelungen werden im Seminar ausführlich dargestellt und anhand zahlreicher Beispiele erläutert. Für die daraus resultierenden aktuellen Zweifelsfragen werden konkrete und praxisgerechte Hinweise gegeben.

 

Die Inhalte des Seminars verstehen sich vorbehaltlich noch zu erwartender aktueller Änderungen, die kurzfristig in das Veranstaltungsprogramm aufgenommen werden.

 

Insoweit ist insbesondere zu beachten, dass die Gesetzgebungsverfahren zum Jahressteuergesetz 2026, zur durch den Koalitionsausschluss geplanten Einkommensteuerreform 2026/2027 sowie zum geplanten Altersvorsorgedepot noch nicht abgeschlossen sind. Änderungen und Ergänzungen des Programms bleiben bis dahin vorbehalten.

Inhalte

  1. Aktuelle Gesetzesänderungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

 

Geplantes Jahressteuergesetz 2026

 

  • Ab 2027: Bei der Berechnung des begünstigten Grundlohns für Zwecke der steuerfreien Zuschläge nach § 3b EStG wird nur der steuerpflichtige, laufende Arbeitslohn berücksichtigt, nicht dagegen steuerfreier oder nach § 40 EStG pauschal besteuerter Arbeitslohn.

  • Ab 2027: Erste Tätigkeitsstätte – Verkürzung des für eine dauerhafte Zuordnung maßgeblichen Zeitraums im Inland von 48 auf 24 Monate (§ 9 Abs. 4 Satz 3 EStG-E); für Auslandssachverhalte bleibt es bei 48 Monaten.

  • Ab 2027: Lohnsteuer-Nachschau – Erweiterung des Datenzugriffsrechts der Finanzverwaltung auf elektronische Lohnbuchhaltungsunterlagen und die eingesetzten Datenverarbeitungssysteme (§ 42g Abs. 3 EStG-E)

  • Ab 2028: Korrektur von Lohnsteuerbescheinigungen – Änderungen und Korrekturen sollen künftig ohne Angabe von Gründen bis zum letzten Tag des Monats Februar des Folgejahres möglich sein (§ 41c Abs. 3, 4 EStG-E).

  • Ab 2028: Erweiterter Bescheinigungskatalog der Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Abs. 1 EStG-E).

  • Ab 2028: Freibetragsverfahren für freiwillig gesetzlich kranken-/pflegeversicherte Beamte und Versorgungsbezugsempfänger bei zu niedriger Vorsorgepauschale mangels steuerfreier Arbeitgeberzuschüsse (§ 39a Abs. 1, 4 EStG-E).

  • Ab 2030: Vorsorgepauschale – Berücksichtigung der tatsächlich vom Arbeitgeber einbehaltenen und abgeführten Sozialversicherungsbeiträge (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) anstelle pauschaler Werte, mit Umsetzungsfrist bis 1.1.2030 (§ 39b Abs. 2 EStG-E).

  • Erweiterung des automatisierten Datenaustauschs zu PKV-Beiträgen auf weitere Einrichtungen, u. a. Postbeamtenkrankenkasse und Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (§ 39 Abs. 4a EStG-E).

 

Geplante Einkommensteuerreform 2027/2028

 

  • Stufenweise Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags und Kindergeldes sowie des Arbeitnehmer-Pauschbetrags

  • Abflachung der zweiten Progressionszone und leichte Anhebung der Grenze zum unverändert bleibenden Spitzensteuersatz

  • Gegenfinanzierung durch Ausweitung der sog. Reichensteuer (Einführung eines Steuer-Splits): 45 % bereits ab 250.000 €/500.000 € zvE (Einzel-/Zusammenveranlagung, bisher rd. 278.000 €/555.000 €), neuer Satz von 47 % ab 280.000 €/560.000 € zvE.

  • Weitere Gegenfinanzierung durch Kürzung von Steuersubventionen: Absenkung der Abziehbarkeit von Handwerkerleistungen (§ 35a EStG).

  • Anhebung des einheitlichen Pauschsteuersatzes für Minijobs von 2 % auf 5 %.

  • Steuerliche Begünstigung von Abfindungen bei zügiger Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit

  • Anhebung der Obergrenze für steuerbegünstigte Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge (§ 3b EStG), zugleich vollständige Beitragsfreiheit tarifvertraglicher Zuschläge.

 

--Geplantes Altersvorsorgedepot

 

  • Steuerbefreiung eines aktien- oder fondsbasiertes Altersvorsorgedepots nach schwedischem Vorbild unter bereits bekannter Freistellung in der Ansparphase und nachgelagerter Besteuerung in der Auszahlungsphase aus lohnsteuerlicher Sicht

 

  1. Aktuelles „rund um den Firmenwagen“ und das „Job-Rad“

 

  1. Sachbezüge

 

  • Neue Sachbezugswerte für 2027 und Auswirkungen auf die Gestellung von Kantinenmahlzeiten, Restaurantschecks, Mahlzeitenzuschüssen und Unterkünften.

  • Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG auch bei Vermittlung des Warenverkaufs an Endverbraucher im Namen und auf Rechnung einer anderen Konzerngesellschaft (Niedersächsisches FG, Urteil v. 10.12.2025, 3 K 78/25, Revision zugelassen, noch nicht eingelegt).

  • Aktuelles

 

  1. (Steuerfreier) Arbeitslohn

 

  • u. a. Veräußerung einer Managementbeteiligung, Energiepreispauschale als Arbeitslohn steuerpflichtig?

  • Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit: Berechnung des Grundlohns bei Bereitschaftsdiensten, welche Feiertagsregelung gilt?

  • Zufluss nicht ausgezahlter Tantiemen beim Gesellschafter-Geschäftsführer

 

  1. Betriebliche Altersversorgung

 

  • Höhe der steuerfeien Beträge im Jahr 2027

 

  1. Sonstiges

 

  • U.a. ermäßigter Steuersatz für die Abgeltung mehrjährig krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaubs.

  • Abgeltung von Urlaubsansprüchen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses als außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG

  • Progressionsvorbehalt: Gesamtsteuerbelastung ausländischer Einkünfte mit Progressionsvorbehalt; Doppelbesteuerungsabkommen bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

  • Anforderungen an die Nachweispflicht des § 50d Abs. 8 EStG und Voraussetzungen des § 50d Abs. 9 EStG.

  • Steuerbefreiung des Kaufkraftausgleichs nach § 3 Nr. 64 EStG.

 

Die aktualisierten Inhalte werden wie gewohnt im Herbst 2026 bekannt gegeben.

Termine (14)

23.11.2026 09:00 - 17:00 Uhr Nürnberg Buchungsnummer: 66467
Details und Ablauf

23.11.2026 09:00 - 17:00 Uhr Nürnberg Buchungsnummer: 66467
Details und Ablauf

16.12.2026 09:00 - 17:00 Uhr Köln Buchungsnummer: 66466
Details und Ablauf

11.01.2027 09:00 - 17:00 Uhr Berlin Buchungsnummer: 68659
Details und Ablauf

18.01.2027 09:00 - 17:00 Uhr Hamburg Buchungsnummer: 66473
Details und Ablauf

19.01.2027 09:00 - 17:00 Uhr Osnabrück Buchungsnummer: 66472
Details und Ablauf

20.01.2027 09:00 - 17:00 Uhr Erfurt Buchungsnummer: 68660
Details und Ablauf

21.01.2027 09:00 - 17:00 Uhr Leipzig Buchungsnummer: 68661
Details und Ablauf

15.02.2027 09:00 - 17:00 Uhr Bremen Buchungsnummer: 66471
Details und Ablauf

16.02.2027 09:00 - 17:00 Uhr Dortmund Buchungsnummer: 66470
Details und Ablauf

17.02.2027 09:00 - 17:00 Uhr Stuttgart Buchungsnummer: 68662
Details und Ablauf

18.02.2027 09:00 - 17:00 Uhr Villingen-S. Buchungsnummer: 68663
Details und Ablauf

24.02.2027 09:00 - 17:00 Uhr Kaiserslautern Buchungsnummer: 68664
Details und Ablauf

01.03.2027 09:00 - 17:00 Uhr Frankfurt a. M. Buchungsnummer: 66469
Details und Ablauf

04.03.2027 09:00 - 17:00 Uhr München Buchungsnummer: 68665
Details und Ablauf

Fachreferenten

Herr Diplom-Finanzwirt Andreas Arnold

Arnold, Andreas ANTRAGO
  • seit Jahren in einem Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung tätig.

  • Er ist Mitautor des führenden Lohnsteuer-Kommentars „ABC des Lohnbüro“


Herr Diplom-Finanzwirt Holm Geiermann

Geiermann, Holm_ANTRAGO
  • Herr Geiermann ist Sachgebietsleiter bei einem Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung.

  • Im Rahmen seiner Tätigkeit in der Finanzverwaltung war er in verschiedenen Festsetzungsämtern sowie in einer Oberfinanzdirektion u. a. im Bereich der Lohnsteuer tätig. Darüber hinaus ist Herr Geiermann Autor verschiedener Bücher sowie von Fachaufsätzen u.a. in den Bereichen der betrieblichen Altersversorgung, Abschreibung, Bilanzierung, Betriebsprüfung und Lohnsteuer und Mitautor des führenden Lohnsteuer-Kommentars „ABC des Lohnbüros“.

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